BSG - Beschluss vom 27.06.2018
B 13 R 275/16 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 -2; FRG § 22 Abs. 3;
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 17.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 497/12
SG Wiesbaden, vom 16.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 363/11

Parallelentscheidung zu BSG - B 13 R 273/16 B - v. 27.6.2018

BSG, Beschluss vom 27.06.2018 - Aktenzeichen B 13 R 275/16 B

DRsp Nr. 2018/10656

Parallelentscheidung zu BSG - B 13 R 273/16 B - v. 27.6.2018

1. Wird zur Darlegung der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage auf Entscheidungen des BSG hingewiesen, so widerspricht ein Beschwerdeführer damit inzident deren Klärungsbedürftigkeit. 2. Wenn die aufgeworfenen Frage unter Anwendung und Deutung der benannten Rechtsprechung beantwortet wird, werden lediglich Zweifel daran dargelegt, ob diese Rechtsprechung durch das LSG zutreffend auf den konkreten Fall angewandt worden ist. 3. Damit kann jedoch keine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung oder wegen Divergenz erreicht werden.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 17. Juni 2016 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 -2; FRG § 22 Abs. 3;

Gründe:

I