BSG - Beschluss vom 27.06.2018
B 13 R 277/16 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 -2; FRG § 22 Abs. 3;
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 17.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 314/12
SG Wiesbaden, vom 13.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 273/11

Parallelentscheidung zu BSG - B 13 R 273/16 B - v. 27.6.2018

BSG, Beschluss vom 27.06.2018 - Aktenzeichen B 13 R 277/16 B

DRsp Nr. 2018/10657

Parallelentscheidung zu BSG - B 13 R 273/16 B - v. 27.6.2018

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 17. Juni 2016 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 -2; FRG § 22 Abs. 3;

Gründe:

I

Mit Urteil vom 17.6.2016 hat das Hessische LSG einen Anspruch des Klägers auf höhere Altersrente unter Anrechnung der von ihm in der ehemaligen Sowjetunion bzw Kasachstan zurückgelegten Zeiten als nachgewiesene statt als nur glaubhaft gemachte Beitrags- oder Beschäftigungszeiten verneint. Nach dem Vortrag des Klägers hat das Hessische LSG festgestellt, dass der Nachweis einer Beitragszeit iS des § 22 Abs 3 Fremdrentengesetz (FRG) weder mit dem Arbeitsbuch habe erbracht werden können, das jeweils nur Beginn und Ende der Beschäftigungsverhältnisse angebe, noch mit den vorgelegten Archivbescheinigungen, weil diese Unstimmigkeiten enthielten, welche der Kläger nicht überzeugend habe ausräumen können.

Mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision macht der Kläger die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache sowie Rechtsprechungsabweichungen geltend.

II