BSG - Beschluss vom 09.10.2017
B 14 AS 65/17 BH
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 -2;
Vorinstanzen:
LSG Sachsen, vom 30.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 7 AS 151/16
SG Dresden, vom 28.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 23 AS 2959/14

Parallelentscheidung zu BSG - B 14 AS 64/16 BH - v. 09.10.2017

BSG, Beschluss vom 09.10.2017 - Aktenzeichen B 14 AS 65/17 BH

DRsp Nr. 2017/16415

Parallelentscheidung zu BSG - B 14 AS 64/16 BH - v. 09.10.2017

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 30. März 2017 - L 7 AS 151/16 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 -2;

Gründe:

Dem - nur von ihr gestellten - Antrag der Klägerin auf Bewilligung von PKH kann nicht stattgegeben werden. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein beim BSG zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, die von der Klägerin angestrebte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG vom 30.3.2017 - L 7 AS 151/16 - erfolgreich zu begründen. Da die Klägerin keinen Anspruch auf Bewilligung von PKH hat, ist auch ihr Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 ZPO).