BSG - Beschluss vom 11.10.2017
B 14 AS 70/17 BH
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 -2;
Vorinstanzen:
LSG Thüringen, vom 27.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 AS 1524/15
SG Gotha, vom 23.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 32 AS 4181/14

Parallelentscheidung zu BSG - B 14 AS 64/16 BH - v. 09.10.2017

BSG, Beschluss vom 11.10.2017 - Aktenzeichen B 14 AS 70/17 BH

DRsp Nr. 2017/16417

Parallelentscheidung zu BSG - B 14 AS 64/16 BH - v. 09.10.2017

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Thüringer Landessozialgerichts vom 27. Juni 2017 - L 4 AS 1524/15 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt P., ..., E., beizuordnen, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 -2;

Gründe:

Dem Antrag auf Bewilligung von PKH kann nicht stattgegeben werden. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, die angestrebte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung erfolgreich zu begründen. Da kein Anspruch auf Bewilligung von PKH besteht, ist auch der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 ZPO).