Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 31. Januar 2017 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
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Umstritten sind die Aufhebung der Leistungsbewilligungen und die Erstattung erbrachter Leistungen für Januar 2005 bis April 2010 wegen des Bezugs einer russischen Rente.
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