LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 31.01.2017
L 4 AS 38/14
Normen:
SGB X § 102; SGB X § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 2; SGB II § 7 Abs. 4; SGB X § 105 Abs. 3; SGB X § 107; SGB I § 16; SGB XII § 18;
Vorinstanzen:
SG Dessau-Roßlau, vom 12.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 8 AS 2788/10

Parallelentscheidung zu LSG Sachsen-Anhalt - L 4 AS 61/14 - v. 09.03.2017

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 31.01.2017 - Aktenzeichen L 4 AS 38/14

DRsp Nr. 2017/12238

Parallelentscheidung zu LSG Sachsen-Anhalt - L 4 AS 61/14 – v. 09.03.2017

1. Unzureichende Kenntnisse der deutschen Sprache stehen dem Vorwurf eines Sorgfaltspflichtverstoßes bei unvollständigen Angaben in Antragsformularen grundsätzlich nicht entgegen. Sprachunkundige müssen sich ggf. durch Hinzuziehung eines Übersetzers hinreichende Klarheit vom Inhalt der Formulare verschaffen. Lassen sie sich den Inhalt nicht vollständig und nur kusorisch übersetzen und weisen sie gegenüber der Behörde nicht auf bestehende Sprach- und/oder Verständnisprobleme hin, begründet dies bei gebildeten und in Behördenangelegenheiten nicht ungeübten Personen in der Regel den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit iSv § 45 Abs 2 Nr 2 SGB X. 2. Die in Leistungsfällen von der Rechtsprechung über § 16 SGB I vorgenommene Einschränkung des Kenntnisgrundsatzes (§ 18 SGB XII) lässt sich auf Erstattungsfälle nicht mit der Folge der Unanwendbarkeit von § 105 Abs 3 SGB X übertragen (vgl: BVerwG, Urt v 2. Juni 2005, 5 C 30/04, juris). Dies entspricht dem Gesetzeswortlaut, der Gesetzessystematik als Ausnahmevorschrift und dem gesetzgeberischen Willen zu § 105 Abs 3 SGB X.

Das Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 12. Dezember 2013 wird aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB X § 102;