BVerwG - Urteil vom 02.06.2005
5 C 30.04
Normen:
BSHG § 5 Abs. 2 ; SGB X § 105 ;
Fundstellen:
FamRZ 2005, 1742
NVwZ 2005, 1196
Vorinstanzen:
OVG Bremen, - Vorinstanzaktenzeichen 2 A 444/03
2 A 446/03 - 23.06.2004,
VG Bremen, vom 24.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 1500/01

Entstehen des Erstattungsanspruchs zwischen Sozialhilfeträgern mit Kenntnis der Leistungsvoraussetzungen durch Anspruchsgegner - kein Ersatz eigener Kenntnis durch Bekanntwerden der Voraussetzungen bei unzuständigem Träger

BVerwG, Urteil vom 02.06.2005 - Aktenzeichen 5 C 30.04

DRsp Nr. 2005/11802

Entstehen des Erstattungsanspruchs zwischen Sozialhilfeträgern mit Kenntnis der Leistungsvoraussetzungen durch Anspruchsgegner - kein Ersatz eigener Kenntnis durch Bekanntwerden der Voraussetzungen bei unzuständigem Träger

»Für den Zeitpunkt des Bekanntwerdens der Voraussetzungen der Leistungspflicht im Sinne des § 105 Abs. 3 SGB X ist auch im Erstattungsrechtsverhältnis zwischen Trägern der Sozialhilfe auf die Kenntnis des Trägers der Sozialhilfe abzustellen, dem gegenüber ein Erstattungsanspruch geltend gemacht wird. Ein im Leistungsverhältnis nach § 5 Abs. 2 Satz 2 BSHG für das Einsetzen der Hilfe hinreichendes Bekanntwerden bei einem nicht zuständigen Träger der Sozialhilfe ersetzt im Erstattungsverhältnis zwischen Trägern der Sozialhilfe nicht die nach § 105 Abs. 3 SGB X erforderliche eigene Kenntnis des auf Erstattung in Anspruch genommenen Trägers der Sozialhilfe.«

Normenkette:

BSHG § 5 Abs. 2 ; SGB X § 105 ;

Gründe:

I.

Die beteiligten Sozialhilfeleistungsträger streiten um die Erstattung von Eingliederungshilfe, die nach dem Bundessozialhilfegesetz für die Betreuung eines behinderten Kindes in einem heilpädagogischen Kindergarten gewährt worden ist, und zwar im Revisionsverfahren für den Zeitraum bis zur Kenntnis der Beklagten von der Leistungsgewährung (Zeitraum von Oktober 1997 bis einschließlich 20. Oktober 1998).