BSG - Urteil vom 15.03.2018
B 3 KR 4/16 R
Normen:
SGB V § 33 Abs. 1 S. 1; SGB V § 13 Abs. 3a;
Fundstellen:
NZS 2018, 830
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 10.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 KR 413/14
SG Darmstadt, vom 21.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 KR 237/14

Parallelentscheidung zu BSG - B 3 KR 18/17 R - v. 15.3.2018

BSG, Urteil vom 15.03.2018 - Aktenzeichen B 3 KR 4/16 R

DRsp Nr. 2018/11060

Parallelentscheidung zu BSG - B 3 KR 18/17 R - v. 15.3.2018

1. Ansprüche auf Versorgung mit Hilfsmitteln nach § 33 SGB V fallen nur dann unter den Begriff der "Leistungen zur medizinischen Rehabilitation", wenn das Hilfsmittel dem Ausgleich oder der Vorbeugung einer Behinderung dienen soll. 2. § 13 Abs. 3a SGB V gilt deshalb lediglich für Hilfsmittel zur Sicherung des Erfolgs der Krankenbehandlung i.S. von § 33 Abs. 1 S. 1 Alt.1 SGB V.3. Bei einem Therapiedreirad "Easy Rider 2" handelt es sich jedoch nur um ein Hilfsmittel zum Behinderungsausgleich, so dass § 13 Abs. 3a SGB V für eine darauf gerichtete Leistungsgewährung keine Anwendung findet.

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 10. Dezember 2015 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

SGB V § 33 Abs. 1 S. 1; SGB V § 13 Abs. 3a;

Gründe:

I

Im Streit steht der Anspruch des Klägers auf Versorgung mit einem Therapiedreirad.