BSG - Urteil vom 03.05.2018
B 3 KR 10/17 R
Normen:
SGB V § 35 Abs. 5 S. 2;
Fundstellen:
NZS 2019, 152
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 24.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 KR 80/14

Parallelentscheidung zu BSG - B 3 KR 9/16 R - v. 03.05.2018

BSG, Urteil vom 03.05.2018 - Aktenzeichen B 3 KR 10/17 R

DRsp Nr. 2018/15007

Parallelentscheidung zu BSG - B 3 KR 9/16 R - v. 03.05.2018

1. Da wegen des Auseinanderfallens von Nachfrager und Kostenträger im Markt der GKV Wettbewerbselemente grundsätzlich fehlen, bilden Festbeträge ein preisregulierendes Anreizsystem, mit dem Wettbewerbselemente in den Markt der GKV eingeführt werden. 2. Festbeträge müssen Wirtschaftlichkeitsreserven ausschöpfen, sie sollen einen wirksamen Preiswettbewerb auslösen und haben sich deshalb an möglichst preisgünstigen Versorgungsmöglichkeiten auszurichten.

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 24. Februar 2017 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Streitwert wird auf 2 500 000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB V § 35 Abs. 5 S. 2;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten über die Herabsetzung eines Festbetrags für Arzneimittel durch den beklagten Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) ab 1.4.2014.