BSG - Beschluss vom 25.04.2017
B 4 AS 9/17 BH
Normen:
SGB II § 16c Abs. 1;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 13.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 7 AS 1494/15
SG Hannover, vom 10.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 70 AS 1754/14

Parallelentscheidung zu BSG - B 4 AS 12/17 BH - v. 25.04.2017

BSG, Beschluss vom 25.04.2017 - Aktenzeichen B 4 AS 9/17 BH

DRsp Nr. 2017/13754

Parallelentscheidung zu BSG - B 4 AS 12/17 BH - v. 25.04.2017

Der Antrag des Klägers, ihm für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 13. Dezember 2016 - L 7 AS 1494/15 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGB II § 16c Abs. 1;

Gründe:

I

Streitig ist die Ablehnung eines Antrags des Klägers auf Eingliederungsleistungen für Selbstständige in Form eines Darlehens in Höhe von 60 000 Euro für ein beabsichtigtes Geschäft mit dem Handel von Indexderivaten an der Terminbörse (Bescheid vom 23.10.2013; Widerspruchsbescheid vom 26.3.2014). Diese begründete der Beklagte im Wesentlichen damit, dass Leistungen der freien Förderung nach § 16f SGB II die gesetzlichen Leistungen, auch die Basisleistungen nach den §§ 16 bis 16e SGB II, nicht umgehen oder aufstocken dürften. Förderleistungen schieden aus, wenn bereits die Basisleistungen zur Eingliederung in Arbeit führen könnten. Dies sei bei dem Kläger bei individuell angepasster Förderung möglich.