LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 13.12.2016
L 7 AS 1494/15
Normen:
SGB II §§ 16 ff.; SGB II § 8;
Vorinstanzen:
SG Hannover, vom 10.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 70 AS 1754/14

SGB-II-LeistungenLeistungen zur Eingliederung von SelbständigenAbgrenzung von Erwerbstätigkeit und VermögensverwaltungTagesgeschäft an der Terminbörse EUREX

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 13.12.2016 - Aktenzeichen L 7 AS 1494/15

DRsp Nr. 2017/3886

SGB-II -Leistungen Leistungen zur Eingliederung von Selbständigen Abgrenzung von Erwerbstätigkeit und Vermögensverwaltung Tagesgeschäft an der Terminbörse EUREX

1. Das Geschäftsmodell eines Tagesgeschäfts an der Terminbörse EUREX mit DAX-Future auf ausschließlich eigene Rechnung entspricht nicht den Strukturgrundsätzen und damit auch nicht den grundsätzlichen Förderzielen des SGB II, weshalb jegliche darauf bezogene Förderung gemäß §§ 16 ff. SGB II ohne für den Grundsicherungsträger bestehenden Ermessensspielraum bereits dem Grunde nach ausgeschlossen ist. 2. Erwerbstätig sind nach der Definition der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) alle Personen im Alter von 15 und mehr Jahren, die als Arbeitnehmer (Arbeiter, Angestellter, Beamter, geringfügig Beschäftigte) in einem Arbeitsverhältnis stehen oder selbständig ein Gewerbe oder eine Landwirtschaft betreiben, wobei gemäß § 8 SGB II für den Bereich der Grundsicherungsleistungen auf Tätigkeiten im allgemeinen Arbeitsmarkt unter dessen üblichen Bedingungen abzustellen ist. 3. Nicht erwerbstätig ist entsprechend, wer ohne Bezug zum allgemeinen Arbeitsmarkt lediglich private Vermögensverwaltung betreibt und ggf. daraus Einkünfte erzielt, z.B. durch Zinserträge oder Veräußerungsgewinne.