BSG - Beschluss vom 24.08.2017
B 4 AS 256/17 B
Normen:
SGG § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 03.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 19 AS 1123/17
SG Berlin, vom 24.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 147 AS 3487/16

Parallelentscheidung zu BSG - B 4 AS 223/17 B - v. 24.08.2017

BSG, Beschluss vom 24.08.2017 - Aktenzeichen B 4 AS 256/17 B

DRsp Nr. 2017/14667

Parallelentscheidung zu BSG - B 4 AS 223/17 B - v. 24.08.2017

Der Antrag des Klägers, ihm für die Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 3. Juli 2017 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abge- lehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Beschluss wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Gründe:

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorgenannten Entscheidung PKH unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, ist abzulehnen. Nach § 73a SGG iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall.