BSG - Urteil vom 17.08.2017
B 5 R 16/16 R
Normen:
SGB VI § 51 Abs. 3a S. 1 Nr. 3 Buchst. a); SGB VI § 236b; GG Art. 3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 21.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 9 R 695/16
SG Ulm, vom 15.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 10 R 986/15

Parallelentscheidung zu BSG - B 5 R 8/16 R - v. 17.08.2017

BSG, Urteil vom 17.08.2017 - Aktenzeichen B 5 R 16/16 R

DRsp Nr. 2018/938

Parallelentscheidung zu BSG - B 5 R 8/16 R – v. 17.08.2017

1. Eine analoge Anwendung des § 51 Abs. 3a S. 1 Nr. 3 Buchst. a) Teils. 3 SGB VI auf Fälle des Alg-Bezugs aufgrund der Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses durch Aufhebungsvertrag kommt, unabhängig davon, ob hierfür gesundheitliche Beschwerden des Arbeitnehmers verantwortlich waren, nicht in Betracht. 2. Die Vorschrift erfasst ausschließlich die ausdrücklich geregelten, aus der Sphäre des Arbeitgebers stammenden Ausnahmetatbestände und ist nicht auf sonstige Beendigungen von Arbeitsverhältnissen erstreckbar, auch wenn diese auf Gründen beruhen, die aus der Sicht des Arbeitnehmers unfreiwillig und unverschuldet sind. 3. Es ist mit dem allgemeinen Gleichheitssatz vereinbar, dass Zeiten des Bezugs von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung gemäß § 51 Abs. 3a S. 1 Nr. 3 Buchst. a) Teils. 2 SGB VI in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn entgegen der Grundregel des Teils. 1 nicht auf die Wartezeit von 45 Jahren angerechnet werden. 4. Der Gesetzgeber hat die Anrechnung von Zeiten des Alg-Bezugs in den letzten zwei Jahren vor Eintritt in die abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte ab 63 Jahre grundsätzlich ausgeschlossen, um eine missbräuchliche Frühverrentung zu verhindern.