LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 21.06.2016
L 9 R 695/16
Normen:
GG Art. 14; GG Art. 3; SGB VI § 236b; SGB VI § 51;
Fundstellen:
NZS 2016, 5
NZS 2016, 827
Vorinstanzen:
SG Ulm, vom 15.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 10 R 986/15

Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte; Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses der Anrechnung der letzten zwei Jahre des Bezugs von Arbeitslosengeld auf die Wartezeit von 45 Jahren

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.06.2016 - Aktenzeichen L 9 R 695/16

DRsp Nr. 2016/12703

Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte; Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses der Anrechnung der letzten zwei Jahre des Bezugs von Arbeitslosengeld auf die Wartezeit von 45 Jahren

Der Ausschluss der Anrechnung der letzten zwei Jahre des Bezugs von Arbeitslosengeld auf die Wartezeit von 45 Jahren ist (jedenfalls) in den Fällen, in denen der Arbeitsplatzverlust freiwillig durch Auflösungsvereinbarung mit dem Arbeitgeber erfolgte, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 15. Februar 2016 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 14; GG Art. 3; SGB VI § 236b; SGB VI § 51;

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Gewährung einer Altersrente für besonders langjährig Versicherte.