Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 19. Juli 2016 abgeändert.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 3. April 2012 wird auch insoweit zurückgewiesen, als die Feststellung höherer jährlicher Arbeitsentgelte unter Berücksichtigung von Jahresendprämien für die Beschäftigungsjahre 1975 bis 1977, 1980 bis 1986 und 1988 bis 1989 (Zuflussjahre 1976-1978, 1981-1987 und 1989-1990) betroffen ist. Dies gilt hinsichtlich der Zeiten außerhalb des Zeitraums vom 1.2.1974 bis 31.12.1987 mit der Maßgabe, dass die Klage als unzulässig abgewiesen wird.
Außergerichtliche Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten. Die Beklagte hat dem Kläger ein Drittel seiner außergerichtlichen Kosten für das Klage- und Berufungsverfahren zu erstatten.
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