BSG - Urteil vom 01.06.2017
B 5 RS 12/16 R
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 103; SGG § 128 Abs. 1 S. 1; AAÜG § 6 Abs. 6;
Vorinstanzen:
LSG Sachsen, vom 27.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 RS 785/14
SG Dresden, vom 14.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 22 RS 1791/11

Parallelentscheidung zu BSG - B 5 RS 4/16 R - v. 15.12.2016

BSG, Urteil vom 01.06.2017 - Aktenzeichen B 5 RS 12/16 R

DRsp Nr. 2017/10992

Parallelentscheidung zu BSG - B 5 RS 4/16 R - v. 15.12.2016

1. Wird ein Verfahrensmangel geltend gemacht, so ist dieser klar zu bezeichnen und darzulegen, dass die Verfahrensbeeinflussung durch den Verfahrensfehler möglich ist; die maßgeblichen Tatsachen müssen benannt werden und es muss dargetan werden, was bei richtiger Verfahrensweise geschehen wäre. 2. Die gesetzlich abschließend dem Revisionsführer zugewiesene Vortragslast verbietet umgekehrt - soweit nicht die Grundlagen des Verfahrens betroffen sind - eine originäre Prüfung durch das Revisionsgericht von Amts wegen ebenso wie die teilweise Ersetzung defizitären Vorbringens. 3. Für den Zufluss von Entgeltbestandteilen wie der JEP trägt der Zahlungsempfänger die Feststellungs- bzw. objektive Beweislast, d.h. das Risiko bzw. den Nachteil, dass sich diese Tatsache nicht beweisen und feststellen lässt (non liquet). 4. Der Tatbestand öffentlich-rechtlicher Normen ist regelmäßig nur dann erfüllt, wenn ein einschlägiger Sachverhalt nach Ausschöpfung grundsätzlich aller zur Verfügung stehenden Erkenntnisgrundlagen bis zur Grenze der Zumutbarkeit mit an Gewissheit grenzender Wahrscheinlichkeit im Vollbeweis, d.h. zur vollen Überzeugung des hierzu berufenen Anwenders i.S. einer subjektiven Gewissheit feststeht.