Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 2. August 2016 abgeändert und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 21. Oktober 2014 in vollem Umfang zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten.
I
Der Kläger begehrt im Zugunstenverfahren die Feststellung weiterer Arbeitsentgelte in Gestalt jährlicher Jahresendprämien (JEP) für Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech).
Der im Jahre 1949 geborene Kläger ist seit dem 31.10.1975 berechtigt, die Berufsbezeichnung "Ingenieur" zu führen. Er war ab 1.10.1975 als Anlagenfahrer, ab 1.1.1977 als wissenschaftlicher Mitarbeiter, ab dem 1.1.1985 als Entwicklungsingenieur und ab dem 1.1.1988 als Schichtleiter im VEB "O. G." B. beschäftigt.
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