BSG - Urteil vom 16.05.2018
B 6 KA 17/17 R
Normen:
SGB V a.F. § 87b Abs. 3 S. 3; SGB V a.F. § 87b Abs. 5; GG Art. 3 Abs. 1;
Fundstellen:
NZS 2018, 990
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 18.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 24 KA 22/15
SG Potsdam, vom 06.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 KA 115/13

Parallelentscheidung zu BSG - B 6 KA 15/17 R - v. 16.5.2018

BSG, Urteil vom 16.05.2018 - Aktenzeichen B 6 KA 17/17 R

DRsp Nr. 2018/15969

Parallelentscheidung zu BSG - B 6 KA 15/17 R - v. 16.5.2018

1. Sinn und Zweck der Regelungen zum BAG-Zuschlag erfordern keine von Wortlaut und Systematik abweichende Auslegung.2. Der BAG-Zuschlag auf das RLV kann keinesfalls auf das Ziel reduziert werden, Fallzählungsverluste auszugleichen, die in der BAG dadurch entstehen können, dass bestimmte Pauschalen nur einmal im Behandlungsfall abgerechnet werden können.3. Eine Regelung, nach der das RLV unabhängig davon um einen Zuschlag erhöht wird, ob und ggf. mit welcher Mitgliederzahl die BAG im entsprechenden Quartal des Vorjahres bestanden hat, ist sachgerecht und auch mit dem allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, soweit der BAG-Zuschlag den Umfang von 10 % nicht deutlich übersteigt.

Auf die Revision der Klägerin werden die Urteile des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 18. März 2016 und des Sozialgerichts Potsdam vom 6. Mai 2015 geändert. Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung der Bescheide über die Zuweisung des Regelleistungsvolumens vom 17. Dezember 2009 und vom 25. Februar 2010, der Honorarbescheide vom 29. Juli 2010 und vom 28. Oktober 2010 sowie der Widerspruchsbescheide vom 9. Oktober 2013 verpflichtet, über den Honoraranspruch der Klägerin für die Quartale I/2010 und II/2010 hinsichtlich des