Die Revision der Klägerin gegen die Urteile des Schleswig-Holsteinischen LSG vom 17. Januar 2017 (Az
Die Klägerin trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens.
I
Streitig ist die Honorierung vertragsärztlicher Leistungen der Klägerin für die Quartale I/2009 bis III/2009.
Die Klägerin ist eine Berufsausübungsgemeinschaft zweier Fachärzte für Urologie. Sie ist zur vertragsärztlichen Versorgung im Bezirk der Beklagten zugelassen und betreibt ihre Praxis in K..
Der Klägerin wurde mit Schreiben vom 19.12.2008 für das Quartal I/2009 ein Regelleistungsvolumen (RLV) in Höhe von 48 428,80 Euro zugewiesen. Dieses ergab sich aus der Multiplikation der RLV -relevanten Fallzahl von 848,5 je Arzt der Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) mit dem arztgruppenspezifischen Fallwert der Fachgruppe in Höhe von 25,84 Euro, angepasst um den arztindividuellen Morbiditätsfaktor und unter Berücksichtigung eines 10 %-igen Aufschlages für Gemeinschaftspraxen. Die durchschnittliche -relevante Fallzahl der Arztgruppe betrug 923. Für das Quartal II/2009 belief sich das auf 40 599,48 Euro (nach Korrektur zugunsten der Klägerin). Für das Quartal III/2009 wurde ein in Höhe von 41 241,59 Euro zugewiesen.
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