Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 16. Januar 2014 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.
I
Im Streit sind (noch) höhere Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Grundsicherungsleistungen) nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) für die Zeit vom 1.1. bis 31.12.2011.
Der 1982 geborene behinderte Kläger (Grad der Behinderung von 70) leidet an einer paranoid-halluzinatorischen Schizophrenie. Er lebt gemeinsam mit seinem Vater in einer Wohnung. Die Beklagte zahlte dem Kläger ab September 2010 Grundsicherungsleistungen unter Berücksichtigung eines Regelsatzes in Höhe von 80 % des Eckregelsatzes eines Haushaltsvorstands, und ab Inkrafttreten des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (RBEG/SGB II/SGB XII-ÄndG vom 24.3.2011 - BGBl I 453) für die Zeit ab 1.1.2011 unter Berücksichtigung eines Regelsatzes nach der Regelbedarfsstufe 3 (291 Euro).
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