BSG - Beschluss vom 13.10.2020
B 1 KR 54/20 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 27.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen L 16 KR 473/18
SG Oldenburg, vom 29.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 63 KR 364/16

Parallelentscheidung zu BSG B 1 KR 53/20 B v. 13.10.2020

BSG, Beschluss vom 13.10.2020 - Aktenzeichen B 1 KR 54/20 B

DRsp Nr. 2020/18338

Parallelentscheidung zu BSG B 1 KR 53/20 B v. 13.10.2020

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen Bremen vom 27. Mai 2020 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe

I

Die Klägerin ist bei der Beklagten krankenversichert. Ihren Antrag auf eine Langfristgenehmigung für manuelle Therapie und Fango lehnte die Beklagte mit der Begründung ab, dass die Erkrankung der Klägerin die Voraussetzungen für eine Langfristgenehmigung nicht erfülle. Auf der Grundlage eines im Parallelverfahren (S 63 KR 363/16) eingeholten fachorthopädischen Gutachtens hat das SG die Klage abgewiesen (Urteil vom 29.8.2018). Zur Begründung ihrer Berufung hat die Klägerin auf das in der Parallelsache im Berufungsverfahren (L 16 KR 472/18) auf ihren Antrag eingeholte fachorthopädisch-unfallchirurgische Gutachten verwiesen. Nach Anhörung der Beteiligten hat das LSG im Beschlusswege die Berufung zurückgewiesen (Beschluss vom 27.5.2020).

Die Klägerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des LSG.

II