Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen Bremen vom 27. Mai 2020 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
I
Die Klägerin ist bei der Beklagten krankenversichert. Ihren Antrag auf eine Langfristgenehmigung für manuelle Therapie und Fango lehnte die Beklagte mit der Begründung ab, dass die Erkrankung der Klägerin die Voraussetzungen für eine Langfristgenehmigung nicht erfülle. Auf der Grundlage eines im Parallelverfahren (S 63 KR 363/16) eingeholten fachorthopädischen Gutachtens hat das
Die Klägerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des LSG.
II
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