BSG - Beschluss vom 20.05.2020
B 10 SF 7/20 S
Normen:
SGG § 72 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LSG Thüringen, vom 27.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 SF 1291/19

Parallelentscheidung zu BSG B 10 SF 6/20 S v. 15.05.2020

BSG, Beschluss vom 20.05.2020 - Aktenzeichen B 10 SF 7/20 S

DRsp Nr. 2020/11615

Parallelentscheidung zu BSG B 10 SF 6/20 S v. 15.05.2020

Tenor

Das Begehren des Beschwerdeführers, ihm für die beabsichtigte Beschwerde gegen den Beschluss des Thüringer Landessozialgerichts vom 27. November 2019 - L 1 SF 1291/19 E - eine besondere Vertreterin zu bestellen, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 72 Abs. 1;

Gründe

I

Das LSG hat mit Beschluss vom 21.8.2019 - L 1 SV 582/19 B - die Rechtswegbeschwerde vom Beschwerdeführer gegen den Beschluss des SG Altenburg, mit dem dieses die "Klage auf Schadensersatz aufgrund von Behandlungsverweigerungen für den Umbau bzw Bau und die Beschaffung bzw Zurverfügungstellung von behindertengerechtem Wohnraum für den behinderten Kläger zur Sicherung seiner Daseinsvorsorge am wohn- bzw krankheitsbedingtem Aufenthaltsort" an das LG Erfurt verwiesen hatte, zurückgewiesen und dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt. Die gegen die Kostenrechnung vom 16.10.2019 erhobene Erinnerung hat das LSG als Erinnerung gegen den Kostenansatz gewertet und mit Beschluss vom 27.11.2019 zurückgewiesen.