BSG - Beschluss vom 05.08.2020
B 12 KR 28/20 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 06.04.2020 - Vorinstanzaktenzeichen L 16 KR 202/19
SG Braunschweig, vom 26.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 31 KR 399/16

Parallelentscheidung zu BSG B 12 KR 27/20 B v. 05.08.2020

BSG, Beschluss vom 05.08.2020 - Aktenzeichen B 12 KR 28/20 B

DRsp Nr. 2020/13915

Parallelentscheidung zu BSG B 12 KR 27/20 B v. 05.08.2020

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 6. April 2020 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten darüber, ob dem Kläger ein Notlagentarif für seine Beiträge zur freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und zur sozialen Pflegeversicherung (sPV) gewährt werden muss.

Der Kläger ist selbstständiger Rechtsanwalt und bei der beklagten Krankenkasse freiwillig versichert. Die Beklagte setzte ab 1.1.2016 die Beiträge zur freiwilligen GKV und sPV unter Berücksichtigung der Mindestbemessungsgrundlage für Selbstständige fest (Bescheid vom 29.12.2015, Widerspruchsbescheid vom 5.7.2016).

Klage und Berufung sind erfolglos geblieben Das LSG hat zur Begründung ausgeführt, die Beklagte habe die Beiträge zutreffend unter Anwendung des § festgesetzt. Der Kläger habe keinen Anspruch auf den Notlagentarif. Eine Gleichstellung von gesetzlich und privat Versicherten komme wegen der Unterschiedlichkeit der Systeme nicht in Betracht. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Beitragsfestsetzung durch die Beklagte bestünden nicht.