BSG - Beschluss vom 05.08.2020
B 12 KR 29/20 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 06.04.2020 - Vorinstanzaktenzeichen L 16 KR 205/19
SG Braunschweig, vom 26.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 31 KR 206/17

Parallelentscheidung zu BSG B 12 KR 27/20 B v. 05.08.2020

BSG, Beschluss vom 05.08.2020 - Aktenzeichen B 12 KR 29/20 B

DRsp Nr. 2020/13916

Parallelentscheidung zu BSG B 12 KR 27/20 B v. 05.08.2020

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 6. April 2020 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten darüber, ob dem Kläger ein Notlagentarif für seine Beiträge zur freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und zur sozialen Pflegeversicherung (sPV) gewährt werden muss.

Der Kläger ist selbstständiger Rechtsanwalt und bei der beklagten Krankenkasse freiwillig versichert.

Für die Monate April, Juni und September 2016 stellte die Beklagte aufgelaufene Beitragsrückstände nebst Säumniszuschlägen und Gebühren fest (Bescheide vom 24.5.2016, 20.7.2016 und 20.10.2016, Teilabhilfebescheid vom 18.1.2017, Widerspruchsbescheid vom 13.6.2017).

Klage und Berufung dagegen sind erfolglos geblieben (Urteil des SG Braunschweig vom 26.3.2019, Beschluss des LSG Niedersachsen-Bremen vom 6.4.2020). Das LSG hat zur Begründung ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf einen Notlagentarif. Freiwillig versicherte Mitglieder in der GKV hätten jedenfalls den Mindestbeitrag zu zahlen; dies sei verfassungsgemäß.