BSG - Beschluss vom 05.08.2020
B 12 KR 31/20 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 16.04.2020 - Vorinstanzaktenzeichen L 16 KR 203/19
SG Braunschweig, vom 26.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 31 KR 119/17

Parallelentscheidung zu BSG B 12 KR 27/20 B v. 05.08.2020

BSG, Beschluss vom 05.08.2020 - Aktenzeichen B 12 KR 31/20 B

DRsp Nr. 2020/13917

Parallelentscheidung zu BSG B 12 KR 27/20 B v. 05.08.2020

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 16. April 2020 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten darüber, ob dem in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) freiwillig versicherten und in der sozialen Pflegeversicherung (sPV) versicherten Kläger ein Notlagentarif gewährt werden muss.

Der Kläger ist selbstständiger Rechtsanwalt und bei der beklagten Krankenkasse freiwillig versichert. Die Beklagte setzte ab 1.1.2017 die Beiträge zur freiwilligen GKV und sPV unter Berücksichtigung der Mindestbemessungsgrundlage für Selbstständige fest (Bescheid vom 22.12.2016; Widerspruchsbescheid vom 11.4.2017).

Klage und Berufung sind erfolglos geblieben Das LSG hat zur Begründung ausgeführt, die Beklagte habe die Beiträge zutreffend unter Anwendung des § festgesetzt. Der Kläger habe keinen Anspruch auf den Notlagentarif. Eine Gleichstellung von gesetzlich und Privatversicherten komme wegen der Unterschiedlichkeit der Systeme nicht in Betracht. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Beitragsfestsetzung durch die Beklagte bestünden nicht.