Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 9. April 2020 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
I
In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten darüber, ob dem Kläger ein Notlagentarif für seine Beiträge zur freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und zur sozialen Pflegeversicherung (sPV) gewährt werden muss.
Der Kläger ist selbstständiger Rechtsanwalt und bei der beklagten Krankenkasse freiwillig versichert. Die Beklagte setzte ab 1.7.2016 die Beiträge zur freiwilligen GKV und sPV unter Berücksichtigung der Mindestbemessungsgrundlage neu fest, weil sich die Rente des Klägers ab Juli erhöht hatte (Bescheid vom 23.9.2016, Widerspruchsbescheid vom 13.6.2017).
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