Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 23. April 2020 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
I
In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten darüber, ob dem Kläger ein Notlagentarif für seine Beiträge zur freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und zur sozialen Pflegeversicherung (sPV) gewährt werden muss.
Der Kläger ist selbstständiger Rechtsanwalt und bei der beklagten Krankenkasse freiwillig versichert. Die Beklagte setzte ab 1.3.2017 die Beiträge zur freiwilligen GKV und sPV unter Berücksichtigung der Mindestbemessungsgrundlage neu fest (Bescheid vom 4.4.2017, Widerspruchsbescheid vom 11.7.2017).
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