Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 23. April 2020 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
I
In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten darüber, ob dem Kläger ein Notlagentarif für seine Beiträge zur freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und zur sozialen Pflegeversicherung (sPV) gewährt werden muss.
Der Kläger ist selbstständiger Rechtsanwalt und bei der beklagten Krankenkasse freiwillig versichert. Auf seinen Antrag auf Beitragsentlastung vom 21.12.2017 setzte die Beklagte die Beiträge zur freiwilligen GKV und sPV auf der Grundlage seines Einkommens nach dem Einkommensteuerbescheid für 2015 (1594,96 Euro) ab 1.1.2018 auf monatlich 291,31 Euro fest und lehnte eine rückwirkende Beitragssenkung ab (Bescheide vom 5.2.2018, 28.2.2018, Widerspruchsbescheid vom 12.6.2018).
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