BSG - Beschluss vom 13.08.2020
B 14 AS 108/19 BH
Normen:
SGG § 60;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 30.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5 AS 957/17
SG Berlin, vom 20.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 116 AS 18458/15

Parallelentscheidung zu BSG B 14 AS 107/19 BH v. 13.08.2020

BSG, Beschluss vom 13.08.2020 - Aktenzeichen B 14 AS 108/19 BH

DRsp Nr. 2020/13695

Parallelentscheidung zu BSG B 14 AS 107/19 BH v. 13.08.2020

Tenor

Das Gesuch des Antragstellers, alle mit Verfahren des Klägers bisher oder aktuell befassten Richter am Bundessozialgericht wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 30. Oktober 2019 - L 5 AS 957/17 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 60;

Gründe

Das Ablehnungsgesuch ist unzulässig, weil es rechtsmissbräuchlich ist. Daher ist der Senat nicht gehindert, über das Gesuch unter Mitwirkung der abgelehnten Richter in der üblichen, nach dem Geschäftsverteilungsplan vorgeschriebenen Besetzung zu entscheiden (stRspr; vgl etwa BSG Beschluss vom 19.1.2010 - B 11 AL 13/09 C - SozR 4-1500 § 60 Nr 7 RdNr 8). Der Kläger hat alle Richter am BSG pauschal abgelehnt, die mit Verfahren der Beschwerde des Klägers befasst waren, sind oder sein werden. Darin liegt eine Kollektivablehnung, die rechtsmissbräuchlich ist .