BSG - Beschluss vom 18.09.2019
B 14 AS 35/18 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 153 Abs. 4 S. 2;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 29.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 AS 2054/17
SG Duisburg, vom 29.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 17 AS 4160/16

Parallelentscheidung zu BSG B 14 AS 15/18 B v. 18.09.2019

BSG, Beschluss vom 18.09.2019 - Aktenzeichen B 14 AS 35/18 B

DRsp Nr. 2019/16347

Parallelentscheidung zu BSG B 14 AS 15/18 B v. 18.09.2019

Dem Kläger wird wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 29. Januar 2018 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 153 Abs. 4 S. 2;

Gründe:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung des LSG ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Satz 2 SGG). Ungeachtet des Umstands, dass dem Kläger wegen der versäumten Frist zur Einlegung und Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren war, ist die Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig, weil der Kläger zur Begründung seiner Beschwerde keinen der in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe iS des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG schlüssig dargelegt oder bezeichnet hat.