Auf die Beschwerden der Klägerinnen wird der Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 16. November 2018 - L
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Die Beschwerden der Klägerinnen gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des LSG vom 16.11.2018 sind zulässig, denn sie haben mit ihnen eine Verletzung von § 153 Abs 4 Satz 2 SGG und zugleich einen Verstoß gegen die grundrechtsgleichen Rechte auf den gesetzlichen Richter nach Art 101 Abs 1 Satz 2 GG sowie auf rechtliches Gehör nach Art 103 Abs 1 GG hinreichend bezeichnet (§ 160a Abs
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