BSG - Beschluss vom 12.12.2019
B 14 AS 32/18 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LSG Mecklenburg-Vorpommern, vom 24.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 10 AS 452/15
SG Neubrandenburg, vom 20.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 14 AS 1719/11

Parallelentscheidung zu BSG B 14 AS 31/18 B v. 12.12.2019

BSG, Beschluss vom 12.12.2019 - Aktenzeichen B 14 AS 32/18 B

DRsp Nr. 2020/4415

Parallelentscheidung zu BSG B 14 AS 31/18 B v. 12.12.2019

Tenor

Die Beschwerden der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Anerkenntnisurteil des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 24. Oktober 2017 - L 10 AS 452/15 werden als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2;

Gründe

Die Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung des LSG sind als unzulässig zu verwerfen 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Satz 2 SGG). Auf der Grundlage der Beschwerdebegründung ist nicht ersichtlich, dass die Kläger durch das angegriffene Anerkenntnisurteil beschwert sind.

Die Beschwer ist Zulässigkeitsvoraussetzung einer Nichtzulassungsbeschwerde ( vom 15.1.1990 - - RdNr 2; vom 19.2.2009 - - RdNr 7; vom 24.5.2017 - - RdNr 9; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, , 12. Aufl 2017, § RdNr 2c). Ist im Einzelfall zweifelhaft, ob sie besteht, muss der Beschwerdeführer sie in der Beschwerdebegründung darlegen ( , weil das Revisionsgericht sonst nicht - wie erforderlich - in der Lage ist, allein anhand der Beschwerdebegründung zu beurteilen, ob die Revision zuzulassen ist oder nicht. Eine insoweit ausreichende formelle Beschwer liegt vor, wenn das vorinstanzliche Urteil dem Beschwerdeführer etwas versagt, was er beantragt hat. Er ist beschwert, wenn und soweit seinen Sachanträgen im Urteil nicht entsprochen wurde