Der Klägerin wird hinsichtlich der Versäumnis der Fristen zur Einlegung und zur Begründung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 19. Juli 2018 - L
Auf die Beschwerde der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 19. Juli 2018 - L
I
Streitig ist die Versagung von Alg II (Bescheid vom 29.4.2016 idF des Widerspruchsbescheids vom 6.6.2016). Klage und Berufung (Gerichtsbescheid des SG Karlsruhe vom 6.12.2016, Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 19.7.2018 für den Zeitraum Oktober 2015 bis April 2016) hatten keinen Erfolg.
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