BSG - Beschluss vom 16.05.2018
B 14 AS 44/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 63 Abs. 2 S. 1; ZPO § 189;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 27.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 13 AS 167/15
SG Osnabrück, vom 10.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 29 AS 806/12

Parallelentscheidung zu BSG B 14 AS 36/17 B v. 16.05.2018

BSG, Beschluss vom 16.05.2018 - Aktenzeichen B 14 AS 44/17 B

DRsp Nr. 2018/8217

Parallelentscheidung zu BSG B 14 AS 36/17 B v. 16.05.2018

Den Klägern wird wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Die Beschwerden der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 27. Dezember 2016 - L 13 AS 167/15 - werden als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 63 Abs. 2 S. 1; ZPO § 189;

Gründe:

Die Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung des LSG sind als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Satz 2 SGG). Ungeachtet des Umstands, dass den Klägern wegen der versäumten Frist zur Einlegung und Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) nach PKH-Bewilligung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren war, sind die Beschwerden unzulässig, weil die Kläger den allein geltend gemachten Zulassungsgrund eines Verfahrensmangels (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) nicht iS des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG schlüssig bezeichnet haben.