Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 25. Oktober 2017 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
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Umstritten ist ein abweichender Mehrbedarf wegen dezentraler Warmwassererzeugung von Januar bis April 2013.
Der 1956 geborene, alleinstehende Kläger lebte in einer Wohnung, in der die Warmwassererzeugung durch einen elektrischen Durchlauferhitzer erfolgte. Der zu zahlende Abschlag für Strom betrug in der strittigen Zeit monatlich 57 Euro.
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