BSG - Beschluss vom 21.08.2019
B 6 KA 3/19 S
Normen:
SGG § 72 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LSG Thüringen, vom 29.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 SF 481/19

Parallelentscheidung zu BSG B 16 KA 2/19 S v. 21.08.2019

BSG, Beschluss vom 21.08.2019 - Aktenzeichen B 6 KA 3/19 S

DRsp Nr. 2019/15542

Parallelentscheidung zu BSG B 16 KA 2/19 S v. 21.08.2019

Das Begehren des Antragstellers, ihm für ein beabsichtigtes Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Thüringer Landessozialgerichts vom 29. Juli 2019 - L 1 SF 481/19 E - einen besonderen Vertreter zu bestellen, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 72 Abs. 1;

Gründe:

I

Die Urkundsbeamtin des Thüringer LSG hat mit Schreiben vom 18.2.2019 dem Antragsteller für die Herstellung und Überlassung von Kopien im Verfahren L 11 KA 364/12 Auslagen nach Nr 9000 der Anlage 1 zum GKG in Höhe von insgesamt 40,60 Euro in Rechnung gestellt. Die vom Antragsteller im Vollstreckungsverfahren erhobenen Einwendungen hat das LSG mit Beschluss vom 29.7.2019 - L 1 SF 481/19 E - gemäß § 8 Abs 1 JBeitrG iVm § 66 Abs 1 GKG zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung möchte der Antragsteller mit einer "Nichtzulassungsbeschwerde" zum BSG vorgehen. Im Schreiben vom 4.8.2019 betont er aber, dass er prozessunfähig sei, sodass weder er selbst noch seine Helfer rechtsverbindliche Schreiben erstellen könnten. Dies sei vielmehr seiner besonderen Vertreterin vorbehalten, die das Gericht zu bestellen habe, um ihn vor Gewalt und Willkür zu schützen.

II