BSG - Beschluss vom 28.08.2019
B 3 KR 3/19 BH
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LSG Hamburg, vom 07.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 KR 77/18
SG Hamburg, vom 17.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 25 KR 801/16

Parallelentscheidung zu BSG B 3 KR 2/19 BH v. 28.08.2019

BSG, Beschluss vom 28.08.2019 - Aktenzeichen B 3 KR 3/19 BH

DRsp Nr. 2019/14241

Parallelentscheidung zu BSG B 3 KR 2/19 BH v. 28.08.2019

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 7. März 2019 (Az: L 1 KR 77/18) Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe:

I

Der Kläger begehrt Prozesskostenhilfe (PKH) für die Durchführung eines Beschwerdeverfahrens gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG vom 7.3.2019. In der Hauptsache begehrt er die Aufhebung von Bescheiden, mit welchen ihm Krankengeld für die Zeit ab 1.3.2015 bewilligt wurde. Die Beklagte teilte ihm in der Folgezeit mit, wegen einer rückwirkenden Rentenbewilligung ab 1.3.2015 stehe ihm kein Krankengeld zu. Die Beiträge zur Arbeitslosen- und Pflegeversicherung würden ihm erstattet. Das Krankengeld werde nicht zurückgefordert, sondern ein Erstattungsanspruch bei der Rentenversicherung geltend gemacht. Der Kläger hielt an seiner Klage gegen die Krankengeldbewilligung fest. Die Unterhaltsbeihilfe, die er als Referendar erhalte, sei rentenversicherungsfrei. Anders als durch den Krankengeldanspruch werde dadurch eine Anwartschaft begründet. Eine Lücke im Verlauf der Rentenversicherung sei nicht vorgesehen. Die Unterhaltsbeihilfe sei als Sozialleistung im Krankheitsfalle fortzuzahlen.