BSG - Beschluss vom 15.12.2020
B 4 AS 278/20 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LSG Mecklenburg-Vorpommern, vom 16.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 14 AS 15/19
SG Neubrandenburg, vom 24.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 13 AS 271/17

Parallelentscheidung zu BSG B 4 AS 279/20 B v. 15.12.2020

BSG, Beschluss vom 15.12.2020 - Aktenzeichen B 4 AS 278/20 B

DRsp Nr. 2021/3617

Parallelentscheidung zu BSG B 4 AS 279/20 B v. 15.12.2020

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 16. Juni 2020 - L 14 AS 15/19 - wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe

I

Der Kläger wendet sich gegen einen Eingliederungsverwaltungsakt vom 16.12.2016. Klage und Berufung hatten keinen Erfolg. In seinem Urteil ist das LSG davon ausgegangen, dass sich die gegen den Eingliederungsverwaltungsakt gerichtete Anfechtungsklage spätestens mit dem Aufhebungsbescheid vom 11.12.2018 erledigt habe. Damit sei diese unzulässig geworden, ohne dass sich hieraus weitergehende Folgewirkungen ergeben würden. Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse liege schon deshalb nicht vor, weil sich die persönlichen Verhältnisse des Klägers durch seine Elternzeiten wesentlich verändert hätten und dies bei künftigen Eingliederungsvereinbarungen zu berücksichtigen sei. Unabhängig hiervon sei die von ihm vorgetragene Kritik an den Regelungen zur Überprüfung (regelmäßige und insbesondere bei wesentlichen Änderungen in den persönlichen Verhältnissen) nicht geeignet, ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse zu begründen.