BSG - Beschluss vom 27.05.2020
B 8 SO 16/20 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Sachsen, vom 21.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen L 8 SO 64/18
SG Chemnitz, vom 26.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 21 SO 106/17

Parallelentscheidung zu BSG B 8 SO 15/20 B v. 27.05.2020

BSG, Beschluss vom 27.05.2020 - Aktenzeichen B 8 SO 16/20 B

DRsp Nr. 2020/9656

Parallelentscheidung zu BSG B 8 SO 15/20 B v. 27.05.2020

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 21. Januar 2020 - L 8 SO 64/18 - Prozesskostenhilfe zu gewähren und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen das bezeichnete Urteil wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I

Im Streit sind höhere Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) vom 1.8.2013 bis 31.12.2015 und vom 1.1. bis 31.12.2017.

Der Beklagte bewilligte dem Kläger im streitbefangenen Zeitraum Grundsicherungsleistungen unter bedarfsmindernder Berücksichtigung seines Renteneinkommens. Die Klage, gerichtet auf höhere Leistungen, blieb in beiden Instanzen ohne Erfolg . Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ua ausgeführt, unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 23.7.2014 das die Regelbedarfssätze für verfassungsgemäß erachtet hat, und nach Prüfung des Anspruchs im Übrigen bestehe kein Anspruch auf höhere Leistungen.