BSG - Beschluss vom 13.09.2019
B 8 SO 44/19 B
Normen:
SGG § 73 Abs. 4;
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 16.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 SO 65/18
SG Koblenz, vom 19.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 16 SO 100/16

Parallelentscheidung zu BSG B 8 SO 43/19 B v. 13.09.2019

BSG, Beschluss vom 13.09.2019 - Aktenzeichen B 8 SO 44/19 B

DRsp Nr. 2019/15181

Parallelentscheidung zu BSG B 8 SO 43/19 B v. 13.09.2019

Die Beschwerden der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 16. Mai 2019 werden als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73 Abs. 4;

Gründe:

Die Kläger haben mit am 5.7.2019 beim Bundessozialgericht (BSG) eingegangenem Schreiben vom 6.6.2019 Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Landessozialgerichts (LSG) Rheinland-Pfalz (vom 16.5.2019; an die Kläger zugestellt am 4.6.2019) eingelegt.

Die Beschwerden entsprechen nicht den zwingenden gesetzlichen Vorschriften. Die Kläger müssen sich vor dem BSG gemäß § 73 Abs 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Sie können eine Prozesshandlung selbst nicht rechtswirksam vornehmen, folglich auch nicht selbst Beschwerde einlegen. Schon die Beschwerdeschrift muss von einem zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet sein. Hierauf hat das LSG in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses ausdrücklich hingewiesen.

Die Entscheidung ergeht nach § 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Satz 3 SGG ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.