Auf die Beschwerde des Klägers wird das Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 7. Juni 2017 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.
I
Im Streit ist die Übernahme von beim Stromversorger bestehenden Schulden in Höhe von 1054,80 Euro.
Der 1967 geborene Kläger bezieht laufende Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII). Seinen Antrag auf Übernahme von beim Stromversorger bestehenden Schulden lehnte der Beklagte ab (Bescheid vom 13.2.2013; Widerspruchsbescheid vom 10.12.2013). Das Sozialgericht (
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