BSG - Beschluss vom 23.09.2019
B 9 V 31/19 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 01.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 10 VE 64/15
SG Braunschweig, vom 24.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 42 VE 10/14

Parallelentscheidung zu BSG B 8 V 30/19 B v. 23.09.2019

BSG, Beschluss vom 23.09.2019 - Aktenzeichen B 9 V 31/19 B

DRsp Nr. 2019/16541

Parallelentscheidung zu BSG B 8 V 30/19 B v. 23.09.2019

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 1. Juli 2019 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe:

I

Die Klägerin begehrt in der Hauptsache einen Berufsschadensausgleich nach dem Opferentschädigungsgesetz iVm den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes. Sie sei in ihrer Kindheit massiv sexuell missbraucht worden. Wegen der psychischen Schädigung sei sie nicht in der Lage gewesen, ihre beruflichen Ziele zu erreichen. Das LSG hat den geltend gemachten Anspruch verneint. Es sei nicht zu erkennen, dass die Klägerin - wie von ihr behauptet - als Unbeschädigte ein Hochschulstudium absolviert hätte (Urteil vom 1.7.2019).

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat die Klägerin Beschwerde beim BSG eingelegt. Sie macht als Zulassungsgründe die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und eine Divergenz geltend.

II