BSG - Beschluss vom 23.09.2019
B 9 V 32/19 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 01.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 10 VE 65/15
SG Braunschweig, vom 24.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 42 VE 9/14

Parallelentscheidung zu BSG B 8 V 30/19 B v. 23.09.2019

BSG, Beschluss vom 23.09.2019 - Aktenzeichen B 9 V 32/19 B

DRsp Nr. 2019/16542

Parallelentscheidung zu BSG B 8 V 30/19 B v. 23.09.2019

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 1. Juli 2019 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe:

I

Die Klägerin begehrt in der Hauptsache eine Höherbewertung des Grades der Schädigungsfolgen wegen besonderer beruflicher Betroffenheit nach dem Opferentschädigungsgesetz iVm den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes (BVG). Das LSG hat den geltend gemachten Anspruch verneint. Es seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Klägerin aufgrund der anerkannten Schädigungsfolge in ihrer Erwerbsbiografie in irgendeiner Weise beeinträchtigt sei (Urteil vom 1.7.2019).

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat die Klägerin Beschwerde beim BSG eingelegt. Sie macht als Zulassungsgründe die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und eine Divergenz geltend.

II