Tenor
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 23. Juni 2020 - L 15 U 97/20 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Gründe
I
Mit vorbezeichnetem Urteil vom 23.6.2020 - Az L 15 U 97/20 - hat das LSG Nordrhein-Westfalen die Berufung des Klägers gegen den erstinstanzlichen Gerichtsbescheid des SG Münster vom 12.2.2020 - Az S 10 U 402/19 - zurückgewiesen. Das SG hatte die Klage, festzustellen, dass die Beklagte ihre Fürsorgepflicht dem Kläger gegenüber vernachlässigt habe, indem sie entgegen § 2 Abs 2 SGB I die sozialen Rechte so auslegte und anwendete, dass diese nicht verwirklicht wurden und dem Kläger dadurch ein Schaden entstanden sei, abgewiesen.