BAG - Urteil vom 20.11.2018
9 AZR 328/18
Normen:
ArbZG § 3; ArbZG § 7 Abs. 2; ArbZG § 7 Abs. 3 S. 3; BHO § 23; HGrG § 14; LHO Brandenburg § 23; ZPO § 256 Abs. 1; TVöD § 9 Anhang Abschn. B;
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 11.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Sa 1417/17
ArbG Brandenburg, vom 05.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 363/17

Parallelentscheidung zu führender Sache BAG 9 AZR 327/18 v. 20.11.2018

BAG, Urteil vom 20.11.2018 - Aktenzeichen 9 AZR 328/18

DRsp Nr. 2019/3530

Parallelentscheidung zu führender Sache BAG 9 AZR 327/18 v. 20.11.2018

1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 11. April 2018 - 15 Sa 1417/17 - aufgehoben.

2. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Brandenburg an der Havel vom 5. September 2017 - 2 Ca 363/17 - abgeändert.

3. Es wird festgestellt, dass der Kläger nicht nach § 7 Abs. 2 Nr. 4 und Abs. 3 Satz 3 ArbZG iVm. Abschn. B des Anhangs zu § 9 TVöD (VKA) verpflichtet ist, innerhalb der von der Beklagten für den Rettungsdienst angeordneten Schichten eine täglich zehn Stunden überschreitende Arbeitszeit abzuleisten.

4. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

ArbZG § 3; ArbZG § 7 Abs. 2; ArbZG § 7 Abs. 3 S. 3; BHO § 23; HGrG § 14; LHO Brandenburg § 23; ZPO § 256 Abs. 1; TVöD § 9 Anhang Abschn. B;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Verpflichtung des Klägers, Dienste mit einer täglichen Arbeitszeit von mehr als zehn Stunden zu leisten.

Der Kläger ist seit dem 1. September 1995 bei der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin als Mitarbeiter im Rettungsdienst beschäftigt. Alleinige Gesellschafterin der Beklagten ist die H Kliniken GmbH. Deren Gesellschaftsanteile werden zu 100 % vom Landkreis H gehalten, der auf seinem Gebiet Träger des bodengebundenen Rettungsdienstes ist.