LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 11.04.2018
15 Sa 1417/17
Normen:
ArbZG § 3; ArbZG § 7 Abs. 1 Nr. 1a; ArbZG § 7 Abs. 2 Nr. 4; ArbZG § 7 Abs. 2a; ArbZG § 7 Abs. 3 S. 3; TVöD -VKA Anhang B zu § 9; ArbSchG § 5; BGB § 618 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Brandenburg, vom 05.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 363/17

Pflichten eines nicht tarifgebundenen, einen Rettungsdienst betreibenden Arbeitgebers bei arbeitsvertraglicher Bezugnahme auf die Anwendung des TVöD-VKA

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.04.2018 - Aktenzeichen 15 Sa 1417/17

DRsp Nr. 2019/3449

Pflichten eines nicht tarifgebundenen, einen Rettungsdienst betreibenden Arbeitgebers bei arbeitsvertraglicher Bezugnahme auf die Anwendung des TVöD -VKA

1. Ein nicht tarifgebundene Arbeitgeber, der einen Rettungsdienst betreibt, kann gegenüber den Arbeitnehmern die Ableistung von Schichten mit einer Dauer von bis zu 12 Stunden verlangen, wenn arbeitsvertraglich die Anwendung des TVöD -VKA vereinbart und der Arbeitgeber Zuwendungsempfänger ist (§ 7 Abs. 3 S. 3 ArbZG). 2. Der Anhang B zu § 9 TVöD -VKA, der bei einem näher bestimmtem Umfang von Bereitschaftszeiten eine tägliche Höchstarbeitszeit von 12 Stunden zulässt, stellt eine tarifliche Regelung gemäß § 7 Abs. 3 S. 3 i.V.m. § 7 Abs. 2 Nr. 4 ArbZG dar, da der Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer durch einen entsprechenden Zeitausgleich gewährleistet wird. 3. Bei Vorhandensein eines Betriebsrats ist der individuelle Anspruch des Arbeitnehmers auf Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung allenfalls darauf gerichtet, dass der Arbeitgeber gegenüber dem Betriebsrat initiativ wird.

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Brandenburg an der Havel vom 05.09.2017 - 2 Ca 363/17 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird für den Kläger bzgl. der Anträge zu 2. und 3. zugelassen.

Normenkette:

ArbZG § 3; ArbZG § 7 Abs. 1 Nr. 1a; ArbZG § 7 Abs. 2 Nr. 4; ArbZG § 7 Abs. 2a;