KG - Urteil vom 21.12.2017
10 U 155/15
Normen:
BGB § 1004 Abs. 1 S. 2; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 826; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 5 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 08.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 27 O 58/15

Parallelentscheidung zu KG 10 U 156/15 v. 21.12.2017

KG, Urteil vom 21.12.2017 - Aktenzeichen 10 U 155/15

DRsp Nr. 2021/14256

Parallelentscheidung zu KG 10 U 156/15 v. 21.12.2017

I. Auf die Berufung des Beklagten wird das am 08.09.2015 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 27 O 58/15 - geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 1004 Abs. 1 S. 2; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 826; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 5 Abs. 1;

Gründe:

Der Kläger nimmt den Beklagten auf Feststellung einer Schadensersatzpflicht und auf Unterlassung von Äußerungen in Anspruch, die auf dem vom Beklagten seit dem Jahr 2010 betriebenen Online-Auftritt ### abrufbar waren.

Der Kläger ist ein Investor, der an zahlreichen Unternehmen beteiligt ist. Dazu zählen unter anderem folgende Gesellschaften: ### (vormals ### bzw. ###; im Folgenden: ###), ### (vormals ###), ###, ###, ###, ###, ###.