LAG Düsseldorf - Urteil vom 12.05.2017
10 Sa 820/16
Normen:
RL 2001/83/EG Art. 3; GRC Art. 16; TVG § 4 Abs. 3; BGB § 305; BGB § 305c; BGB § 310 Abs. 3 Nr. 2; MTV Einzelhandel Nordrhein-Westfalen § 24;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 05.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 2332/16

Parallelentscheidung zu LAG Düsseldorf 10 Sa 813/16 v. 12.05.2017

LAG Düsseldorf, Urteil vom 12.05.2017 - Aktenzeichen 10 Sa 820/16

DRsp Nr. 2022/13525

Parallelentscheidung zu LAG Düsseldorf 10 Sa 813/16 v. 12.05.2017

Tenor

I.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 05.09.2016 - 6 Ca 2332/16 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

II.

Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.

Normenkette:

RL 2001/83/EG Art. 3; GRC Art. 16; TVG § 4 Abs. 3; BGB § 305; BGB § 305c; BGB § 310 Abs. 3 Nr. 2; MTV Einzelhandel Nordrhein-Westfalen § 24;

Tatbestand

Die Parteien streiten über Zahlungsansprüche, die von der Frage abhängen, ob die Beklagte verpflichtet ist, Tariflohnerhöhungen für Mitarbeiter des Einzelhandels Nordrhein-Westfalen an die Klägerin weiterzugeben.

Die Beklagte betreibt E.-G.-Shops an Flughäfen. Die Klägerin wurde am 01.04.1992 von der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der Firma Gebr. I. SE & Co. KG, angestellt. Diese war seinerzeit Mitglied im Arbeitgeberverband für den Einzelhandel in NRW. Die Klägerin war und ist nicht Mitglied der tarifschließenden Gewerkschaft. Im Anstellungsvertrag vom 21.02.1992 finden sich unter anderem die folgenden Regelungen:

1. Der Mitarbeiter wird ab dem 1.4.1992 für I. im Angestelltenverhältnis als Verkäuferin/Kassiererin tätig.

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