Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 05.09.2016 -
Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.
Die Parteien streiten über Zahlungsansprüche, die von der Frage abhängen, ob die Beklagte verpflichtet ist, Tariflohnerhöhungen für Mitarbeiter des Einzelhandels Nordrhein-Westfalen an die Klägerin weiterzugeben.
Die Beklagte betreibt E.-G.-Shops an Flughäfen. Die Klägerin wurde am 01.04.1992 von der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der Firma Gebr. I. SE & Co. KG, angestellt. Diese war seinerzeit Mitglied im Arbeitgeberverband für den Einzelhandel in NRW. Die Klägerin war und ist nicht Mitglied der tarifschließenden Gewerkschaft. Im Anstellungsvertrag vom 21.02.1992 finden sich unter anderem die folgenden Regelungen:
1. Der Mitarbeiter wird ab dem 1.4.1992 für I. im Angestelltenverhältnis als Verkäuferin/Kassiererin tätig.
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