1. Auf die Berufung der Beklagten wird festgestellt, dass das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 9. September 2014,
2. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 9. September 2014,
3. Die Kosten des Rechtsstreits - einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens - hat der Kläger zu tragen.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten im Berufungsrechtszug noch über die Wirksamkeit einer Versetzung und einer vorsorglich ausgesprochenen Änderungskündigung.
Der am XX. XX. 1963 geborene und in Berlin wohnende Kläger ist bei der Beklagten als Purser beschäftigt. Der hiermit in Bezug genommene Arbeitsvertrag der Parteien vom 5. Februar 1996 (Bl. 46 f. d.A.) lautet auszugsweise:
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