1. Auf die Berufung der Beklagten wird festgestellt, dass das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 9. September 2014,
2. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 9. September 2014,
3. Die Kosten des Rechtsstreits - einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens - hat der Kläger zu tragen.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten im Berufungsrechtszug noch über die Wirksamkeit einer Versetzung und einer vorsorglich ausgesprochenen Änderungskündigung.
Der am zum Zeitpunkt der Klageerhebung 47-jährige und in Berlin wohnende Kläger ist bei der Beklagten als Purser in Teilzeit beschäftigt; und zwar im Umfang von 73,33 Prozent der Vollarbeitszeit. Der hiermit in Bezug genommene Arbeitsvertrag der Parteien vom 23. März 1998 (Bl. 45 f. d.A.) lautet auszugsweise:
„...
1. Beginn, Art und Ort der Beschäftigung
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