LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 04.02.2019
17 Sa 1000/17
Normen:
BGB § 315 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 12 Abs. 1; GG Art. 14;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 09.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 293/14

Parallelentscheidung zu LAG Frankfurt am Main 17 Sa 973/17 v. 04.02.2019

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 04.02.2019 - Aktenzeichen 17 Sa 1000/17

DRsp Nr. 2020/7420

Parallelentscheidung zu LAG Frankfurt/Main 17 Sa 973/17 v. 04.02.2019

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird festgestellt, dass das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 9. September 2014, 5 Ca 293/14, insoweit gegenstandslos ist, als das Arbeitsgericht der Änderungsschutzklage stattgegeben hat.

2. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 9. September 2014, 5 Ca 293/14, hinsichtlich der Entscheidung über den Klageantrag auf Feststellung der Unwirksamkeit der Versetzung abgeändert und Klage insoweit abgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits - einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens - hat der Kläger zu tragen.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 315 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 12 Abs. 1; GG Art. 14;

Tatbestand

Die Parteien streiten im Berufungsrechtszug noch über die Wirksamkeit einer Versetzung und einer vorsorglich ausgesprochenen Änderungskündigung.

Der am zum Zeitpunkt der Klageerhebung 47-jährige und in Berlin wohnende Kläger ist bei der Beklagten als Purser in Teilzeit beschäftigt; und zwar im Umfang von 73,33 Prozent der Vollarbeitszeit. Der hiermit in Bezug genommene Arbeitsvertrag der Parteien vom 23. März 1998 (Bl. 45 f. d.A.) lautet auszugsweise:

„...

1. Beginn, Art und Ort der Beschäftigung